BFH - Beschluß vom 21.08.2000
V S 13/00

BFH - Beschluß vom 21.08.2000 (V S 13/00) - DRsp Nr. 2000/10365

BFH, Beschluß vom 21.08.2000 - Aktenzeichen V S 13/00

DRsp Nr. 2000/10365

Gründe:

Durch Beschluss vom 31. März 2000 V B 8, 9/00 (BFH/NV 2000, 1369) hat der Senat die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Finanzgerichts (FG) Köln vom 17. November 1999 12 K 5855/96 (Umsatzsteuer 1996) und 12 K 6079/96 (Umsatzsteuer 1995) zurückgewiesen, weil sie z.T. den formellen Anforderungen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht entsprachen und im Übrigen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorlagen.

Dagegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 6. Juli 2000 (eingegangen am 9. Juli 2000) Gegenvorstellungen erhoben.

Der Kläger beanstandet u.a., dass der Senat die Revision gegen die Urteile des FG vom 17. November 1999 nicht zugelassen hat; die dargelegten Zulassungsgründe lägen vor.

Die Gegenvorstellung ist unzulässig, weil nicht statthaft.