BFH - Beschluß vom 21.08.2000
VII B 288/99

BFH - Beschluß vom 21.08.2000 (VII B 288/99) - DRsp Nr. 2000/10368

BFH, Beschluß vom 21.08.2000 - Aktenzeichen VII B 288/99

DRsp Nr. 2000/10368

Gründe:

Streitig ist, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) seine Umsatz- und Lohnsteuerforderung Juli 1996 gegen ein im November 1996 festgesetztes Körperschaftsteuerguthaben 1995 wirksam aufrechnen konnte, obwohl die Steuerpflichtige dieses Guthaben (in Höhe eines Teilbetrages) an den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) abgetreten und dies dem FA angezeigt hatte.

Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung seines Urteils u.a. ausgeführt, die Abtretung stehe der Aufrechnung nicht entgegen; insbesondere greife § 406 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht deshalb ein, weil das FA bei dem Erwerb seiner Forderungen von der Abtretung Kenntnis gehabt hätte. Denn die Umsatz- und Lohnsteuerforderung Juli 1996 habe das FA nach § 38 der Abgabenordnung (AO 1977) mit Ablauf des betreffenden Voranmeldungszeitraums erworben. Zu diesem Zeitpunkt, nämlich am 1. August 1996, seien seine Steuerforderungen entstanden.