BFH - Beschluss vom 21.08.2002
X B 193/01

BFH - Beschluss vom 21.08.2002 (X B 193/01) - DRsp Nr. 2003/8106

BFH, Beschluss vom 21.08.2002 - Aktenzeichen X B 193/01

DRsp Nr. 2003/8106

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erwarb aufgrund notariell beurkundeten Vertrags vom 30. Juli 1986 zum Preis von 3 200 000 DM ein Grundstück in X, das sie am 13. November 1986 in Wohnungseigentum aufteilte. Am 28. November 1986 erteilte sie ihrem damaligen Ehemann, Herrn B, der vom Finanzgericht (FG) zum Klageverfahren beigeladen wurde (im Folgenden: Beigeladener), eine notariell beglaubigte Vollmacht, nach der dieser beliebig über die Wohnungseigentumsrechte --einschließlich Belastung und Verkauf der einzelnen Wohnungen-- verfügen konnte.

In Ausübung dieser Vollmacht veräußerte der Beigeladene für die Klägerin folgende Wohnungen aus dem Objekt:

1986: 4 Wohnungen

1987: 1 Wohnung

1988: keine

1989: 5 Wohnungen

1990: 5 Wohnungen

1991: die restlichen Wohnungen.

Am 21. November 1986 veräußerte die Klägerin selbst die Wohnung Nummer 19.