BFH - Beschluss vom 21.08.2002
X B 206/01

BFH - Beschluss vom 21.08.2002 (X B 206/01) - DRsp Nr. 2003/3194

BFH, Beschluss vom 21.08.2002 - Aktenzeichen X B 206/01

DRsp Nr. 2003/3194

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Entgegen der Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist die Revision gegen das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen,

"ob ein Betriebsprüfer in die sachliche Prüfung in einem Umfang eintreten kann, der im Verhältnis zur Gesamtheit der zu prüfenden Sachverhalte einiges Gewicht hat und nicht nur vorgeschoben ist, obwohl ihm prüfungsfähige Unterlagen nicht vorliegen."

Diese Frage ist in dieser Allgemeinheit nicht klärungsbedürftig, weil sie durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits geklärt ist.

1. Nach § 171 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO 1977) wird der Ablauf der Festsetzungsfrist u.a. dann gehemmt, wenn vor deren Ablauf mit einer Außenprüfung begonnen wird.

Zwar stellt das Erscheinen des Prüfers am Ort der Prüfung allein --ohne Prüfungshandlungen-- noch keinen Beginn der Außenprüfung dar (BFH-Beschluss vom 9. März 2000 IV B 112/99, BFH/NV 2000, 1086). Bittet der Prüfer aber um Aufklärung bzw. Stellungnahme zu bestimmten Punkten, ist damit die Prüfung i.S. des § 171 Abs. 4 AO 1977 begonnen (BFH-Urteile vom 9. Mai 1985 IV R 111/82, BFH/NV 1985, 10; vom 2. Februar 1994 I R 57/93, BFHE 173, 487, BStBl II 1994, 377).