BFH - Beschluss vom 21.08.2002
X B 25/02

BFH - Beschluss vom 21.08.2002 (X B 25/02) - DRsp Nr. 2003/3196

BFH, Beschluss vom 21.08.2002 - Aktenzeichen X B 25/02

DRsp Nr. 2003/3196

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gegen die aufgrund einer Außenprüfung ergangenen Einkommensteueränderungsbescheide des Beklagten und Beschwerdegegners (das Finanzamt --FA--) für die Streitjahre 1995 bis 1997 ab, ohne die Revision zuzulassen.

Das Urteil wurde den im finanzgerichtlichen Verfahren für die Klägerin aufgetretenen früheren Prozessbevollmächtigten am 18. Januar 2002 zugestellt. Diese übersandten ihr mit Schreiben vom 21. Januar 2002 "zur Kenntnisnahme und zum Verbleib" eine Urteilsausfertigung einschließlich Rechtsmittelbelehrung über die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde.