BFH - Beschluss vom 21.08.2006
IV B 144/05
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 06.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3057/05

BFH - Beschluss vom 21.08.2006 (IV B 144/05) - DRsp Nr. 2006/27723

BFH, Beschluss vom 21.08.2006 - Aktenzeichen IV B 144/05

DRsp Nr. 2006/27723

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen.

1. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

a) Eine schlüssige Rüge erfordert hier, dass die Tatsachen, die den Mangel ergeben, im Einzelnen angeführt werden und dass dargelegt wird, weshalb die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) auf dem Mangel beruhen kann (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 13. September 1991 IV B 105/90, BFHE 165, 469, BStBl II 1992, 148). Ein Verfahrensmangel kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn er eine Verfahrensvorschrift betrifft, auf deren Beachtung die Prozessbeteiligten verzichten können und verzichtet haben (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz. 100, m.w.N.).

b) Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) kann sich danach nicht auf einen Verfahrensmangel berufen.

aa) Die schlüssige Rüge eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) erfordert die Darlegung, warum --trotz fachkundiger Vertretung-- dieser Mangel nicht bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt wurde (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 15. Mai 1997 IV B 74/96, BFH/NV 1997, 668, zu 3.; Gräber/Ruban, aaO., § 115 Rz. 101 und 103, m.w.N.).