I. Mit Beschluss vom 22. Juli 2005 lehnte der erkennende Senat den Antrag des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner), ihm Prozesskostenhilfe (PKH) für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts zu gewähren, ab. Ebenfalls mit Beschluss vom 22. Juli 2005 verwarf der erkennende Senat die vom Kostenschuldner persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig. Die Kosten wurden dem Kostenschuldner auferlegt.
Die Gegenvorstellung des Kostenschuldners hatte keinen Erfolg (Beschluss vom 3. Februar 2006).
Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) setzte die Gerichtskosten mit 392 EUR an.
Gegen die Kostenrechnung vom 27. März 2006 wendet sich der Kostenschuldner. Er trägt vor, der PKH-Antrag gelte auch für das Beschwerdeverfahren; die Kostenberechnung sei deshalb nicht gerechtfertigt.
Der Kostenschuldner beantragt sinngemäß, die Kostenrechnung aufzuheben.
Die Vertreterin der Staatskasse (Kostengläubigerin und Erinnerungsgegnerin) beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Erinnerung ist unbegründet.
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