I. Mit Beschluss vom 8. März 2006 hat das Finanzgericht (FG) den Antrag der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Vollstreckung aus einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung und die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt. Nach dem Tenor und in den Gründen hat das Gericht die Beschwerde nicht zugelassen.
Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller selbst "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt. Eine Begründung ist nicht eingereicht worden.
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war deshalb zu verwerfen.
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