BFH - Beschluss vom 21.08.2006
VII B 100/06
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 08.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen I 50/06

BFH - Beschluss vom 21.08.2006 (VII B 100/06) - DRsp Nr. 2006/29143

BFH, Beschluss vom 21.08.2006 - Aktenzeichen VII B 100/06

DRsp Nr. 2006/29143

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 8. März 2006 hat das Finanzgericht (FG) den Antrag der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Vollstreckung aus einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung und die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt. Nach dem Tenor und in den Gründen hat das Gericht die Beschwerde nicht zugelassen.

Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller selbst "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt. Eine Begründung ist nicht eingereicht worden.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war deshalb zu verwerfen.