FG Niedersachsen, vom 13.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 10703/99
BFH - Beschluss vom 21.08.2006 (X B 156/05) - DRsp Nr. 2006/25248
BFH, Beschluss vom 21.08.2006 - Aktenzeichen X B 156/05
DRsp Nr. 2006/25248
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) entspricht nicht den Anforderungen, die nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung der Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2FGO) zu stellen sind.
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