BFH - Beschluss vom 21.08.2006
X S 10/06 (PKH)

BFH - Beschluss vom 21.08.2006 (X S 10/06 (PKH)) - DRsp Nr. 2006/25783

BFH, Beschluss vom 21.08.2006 - Aktenzeichen X S 10/06 (PKH)

DRsp Nr. 2006/25783

Gründe:

I. Die Antragstellerin betreibt vor dem Finanzgericht (FG) ein Klageverfahren wegen der Einkommensteuerbescheide und der Gewerbesteuermessbescheide 1997 bis 1999 sowie wegen steuerlicher Nebenleistungen. Über diese Klage hat das FG bisher nicht entschieden. Ferner beantragte die Antragstellerin, die Vollziehung der genannten Bescheide auszusetzen und ihr für die vorgenannten Verfahren jeweils Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen. Der Aufforderung des Berichterstatters des FG, eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei PKH (§ 117 Abs. 2 der Zivilprozessordnung -- ZPO -- i.V.m. § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) einzureichen, kam die durch einen Steuerbevollmächtigten vertretene Antragstellerin nicht nach.

Durch Beschlüsse (jeweils) vom 11. April 2006 lehnte das FG die Anträge auf Bewilligung von PKH und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) ab. In dem zuletzt genannten Beschluss hat das FG die Beschwerde nicht zugelassen.