Die Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen. Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend gemachte Verfahrensfehler der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO) liegt nicht vor; den weiter behaupteten Verfahrensmangel des Fehlens von Entscheidungsgründen (§ 119 Nr. 6 FGO) haben die Kläger verspätet gerügt.
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