BFH - Beschluss vom 21.08.2008
IX S 3/08

BFH - Beschluss vom 21.08.2008 (IX S 3/08) - DRsp Nr. 2008/19104

BFH, Beschluss vom 21.08.2008 - Aktenzeichen IX S 3/08

DRsp Nr. 2008/19104

Gründe:

I. Mit Einkommensteuerbescheiden für 1995 und 1997 (Streitjahre) erfasste der Beklagte und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) in den Streitjahren an den Antragsteller als Verfügungsberechtigten i.S. des § 2 Abs. 3 des Vermögensgesetzes (VermG) gezahlte Nutzungsentgelte abzüglich geschätzter Werbungskosten als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Erst durch Urteil des zuständigen Landgerichts vom Mai 2003 wurde klargestellt, dass der Herausgabeanspruch des Berechtigten wegen verspäteter Geltendmachung erloschen sei.

Nach erfolglosem Einspruch wies das Finanzgericht (FG) die Klage als unbegründet ab. Dagegen haben die Kläger und Antragsteller --zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute-- beim Bundesfinanzhof (BFH) Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und gleichzeitig und unter Verweis darauf Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 69 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellt.

II. Der Antrag ist bereits unzulässig. Die sog. Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO sind nicht gegeben.