I. Gegen die Ablehnung eines Antrags der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf Aussetzung der Vollstreckung rückständiger Kfz-Steuer durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) erhob die Klägerin nach erfolglosem Vorverfahren Klage, die das Finanzgericht (FG) aufgrund mündlicher Verhandlung abwies. In der mündlichen Verhandlung hatte die Klägerin ausweislich der Sitzungsniederschrift insgesamt 17 --fortlaufend nummerierte-- größtenteils vorformulierte Anträge gestellt (im Wesentlichen zur Feststellung der ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts und zur Gesetzgebungslegitimation der Bundesrepublik Deutschland - insbesondere hinsichtlich der Steuerpflicht, zur Feststellung der verfassungsrechtlichen Legitimation aller Richter und der speziellen Legitimation des Spruchkörpers als gesetzlicher Richter, zur Befangenheit des Spruchkörpers sowie auf Vollstreckungsschutz und Vorlage des Verfahrens an das Bundesverfassungsgericht). Den Befangenheitsantrag gegen die Berufsrichter lehnte der mit anderen Berufsrichtern besetzte Spruchkörper des FG ab. In dem schriftlichen Urteil ist der Antrag der Klägerin wie folgt gefasst:
"Die Klägerin beantragt,
vorläufigen Vollstreckungsschutz und Vorlage des Verfahrens an das Bundesverfassungsgericht zur Klärung der tatsächlichen Rechtsgrundlagen in der Bundesrepublik Deutschland,
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