BFH - Beschluß vom 21.09.2000
IX 100/00

BFH - Beschluß vom 21.09.2000 (IX 100/00) - DRsp Nr. 2001/341

BFH, Beschluß vom 21.09.2000 - Aktenzeichen IX 100/00

DRsp Nr. 2001/341

Gründe:

Es kann dahingestellt bleiben, ob die geltend gemachte Divergenz i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der Weise hinreichend dargelegt worden ist, dass einander widersprechende abstrakte Rechtssätze gegenübergestellt worden sind (zu den Anforderungen an die Bezeichnung einer Divergenz vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 63). Die angefochtene Entscheidung weicht jedenfalls nicht von den von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) bezeichneten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) ab.

Eine Abweichung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegt vor, wenn das Finanzgericht (FG) bei gleichem, vergleichbarem oder gleich gelagertem Sachverhalt einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem --ebenfalls tragenden-- abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des BFH abweicht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 11. Dezember 1992 III B 28/91, BFH/NV 1993, 610; vom 13. Juli 1998 VIII B 82/97, BFH/NV 1999, 38, m.w.N.). Die von den Klägern angeführten Entscheidungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht.