BFH - Beschluss vom 21.09.2006
V B 166/05
Vorinstanzen:
FG Münster - 1 K 4229/03 E,U - 24.8.2005,

BFH - Beschluss vom 21.09.2006 (V B 166/05) - DRsp Nr. 2006/27298

BFH, Beschluss vom 21.09.2006 - Aktenzeichen V B 166/05

DRsp Nr. 2006/27298

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind verheiratet und wurden im Jahr 2000 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt; die Klägerin zu 1. betrieb in den Jahren 1998 bis 2000 (Streitjahre) ein Restaurant.

Im Anschluss an eine Außenprüfung versagte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung über Umbaumaßnahmen am Restaurant mit der Begründung, dass die hierüber erteilte Rechnung den leistenden Unternehmer nicht erkennen lasse; außerdem wurde der Betriebsausgabenabzug nach § 160 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) nicht berücksichtigt, weil trotz Verlangen der Empfänger der in bar bezahlten Geldleistung nicht genau benannt wurde. Weiterhin erkannte das FA Vorsteuerbeträge insoweit nicht an, als sie auf die Pacht für das Restaurant und Nebenkosten entfielen; die dadurch verursachte Gewinnminderung berücksichtigte das FA in zutreffender Weise. Schließlich berechnete das FA den Eigenverbrauch für Warenentnahmen auf der Grundlage von drei erwachsenen Personen (erklärt: eine).