BFH - Beschluss vom 21.09.2007
VII B 81/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 126
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 27.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 798/06

BFH - Beschluss vom 21.09.2007 (VII B 81/07) - DRsp Nr. 2007/21165

BFH, Beschluss vom 21.09.2007 - Aktenzeichen VII B 81/07

DRsp Nr. 2007/21165

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) reiste im April 2005 aus Dubai kommend über den Flughafen X in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein, wo sie den grünen Ausgang benutzte, obwohl sie anzumeldende Waren mit sich führte. Für diese Waren erhob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) Einfuhrabgaben. Die nach erfolglosem Einspruch gegen den Abgabenbescheid erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Die hiergegen wegen Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde wurde als unzulässig verworfen (Senatsbeschluss vom 10. November 2006 VII B 336/05).

Den im Januar 2006 gestellten und auf Art. 238 Abs. 2 des Zollkodex (ZK) gestützten Erstattungsantrag der Klägerin lehnte das HZA ab. Die hiergegen nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage wies das FG ab und urteilte, dass diese Erstattungsvorschrift nur schadhafte oder den vertraglichen Bestimmungen nicht entsprechende Waren betreffe.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, die sie sinngemäß auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) stützt.