BFH - Beschluss vom 21.11.2006
VI B 89/06
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 29.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1959/05

BFH - Beschluss vom 21.11.2006 (VI B 89/06) - DRsp Nr. 2007/2471

BFH, Beschluss vom 21.11.2006 - Aktenzeichen VI B 89/06

DRsp Nr. 2007/2471

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht geltend, das Finanzgericht (FG) habe mit seiner Entscheidung, wonach Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht mit den tatsächlich höheren Kosten anerkannt wurden, sondern nur mit der sog. Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr geltenden Fassung, höherrangiges Recht verletzt, insbesondere den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG).

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Klägerin hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --)

1. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen.