I. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) rechnete in den angefochtenen Umsatzsteueränderungsbescheiden für 1989 und 1990 dem Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) Umsätze über Reinigungsleistungen zu, die in einem zum 1. Januar 1989 an seine Ehefrau verkauften Reinigungsbetrieb ausgeführt worden waren.
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