Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Antragsteller) wegen Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1986 bis 1988 abgewiesen. Streitig war die Berücksichtigung von Betriebsausgaben im Rahmen eines Antrags nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 a der Abgabenordnung (
Im Termin zur mündlichen Verhandlung waren die Antragsteller nicht erschienen. Das FG hat ihre ordnungsgemäße Ladung mittels Postzustellungsurkunde festgestellt. Die Postzustellungsurkunde weist den Antragsteller als Empfänger aus und enthält Vermerke sowohl über die Niederlegung der Sendung als auch über die Benachrichtigung über die vorzunehmende Niederlegung durch Einlage in den Hausbriefkasten.
Gegen die Vorentscheidung haben die Antragsteller Revision eingelegt. Sie rügen, daß sie im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten gewesen seien (§ 116 Abs. 1 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), da sie die Ladung nicht erhalten hätten. Die Sendung sei zwar niedergelegt worden, eine Benachrichtigung hierüber sei jedoch nicht erfolgt. Weiterhin rügen die Antragsteller rechtsfehlerhafte Anwendung der Vorschrift des §
Für dieses Revisionsverfahren haben die Antragsteller Prozeßkostenhilfe (PKH) beantragt.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|