BFH - Beschluß vom 22.01.2002
IX B 149/01

BFH - Beschluß vom 22.01.2002 (IX B 149/01) - DRsp Nr. 2002/4812

BFH, Beschluß vom 22.01.2002 - Aktenzeichen IX B 149/01

DRsp Nr. 2002/4812

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt. In der Beschwerdebegründung ist schlüssig und substantiiert darzutun, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig ist. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.