BFH - Beschluß vom 22.01.2002
VII B 125/01

BFH - Beschluß vom 22.01.2002 (VII B 125/01) - DRsp Nr. 2002/4031

BFH, Beschluß vom 22.01.2002 - Aktenzeichen VII B 125/01

DRsp Nr. 2002/4031

Gründe:

Das Rubrum der Vorentscheidung ist gemäß § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu berichtigen. Antragsgegner und Beschwerdegegner ist nicht, wie vom Finanzgericht fehlerhaft angegeben, das Zollamt X, sondern das Hauptzollamt (HZA) Z. Das dem HZA unterstehende Zollamt ist keine selbständige Behörde, sondern nur eine Dienststelle des HZA (§ 1 Nr. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes), das nicht selbst Beteiligter im finanzgerichtlichen Verfahren sein kann. Dementsprechend ist im bisherigen Verfahren insoweit als Beteiligter richtigerweise auch nur das HZA Z aufgetreten.

Das vom Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) eingelegte Rechtsmittel, das der Senat auf Grund des Schreibens des Antragstellers vom 23. November 2001 als außerordentliche Beschwerde ansieht, ist bereits deshalb unzulässig, weil der Antragsteller nicht nach § 62a FGO vertreten ist.