BFH - Beschluss vom 22.01.2003
III B 120/02

BFH - Beschluss vom 22.01.2003 (III B 120/02) - DRsp Nr. 2003/6423

BFH, Beschluss vom 22.01.2003 - Aktenzeichen III B 120/02

DRsp Nr. 2003/6423

Gründe:

I. Der Senat wies mit Beschluss vom 14. Oktober 2002 III S 3/01 den Antrag der Kläger und Antragsteller (Kläger) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ihren Rechtsstreit als Beschwerdeführer gegen den Beklagten (das Finanzamt --FA--) wegen Einkommensteuer 1991 bis 1993 und Zinsen zur Einkommensteuer 1992 ab. Der Senat wies u.a. darauf hin, die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob bestimmte Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Erkrankung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen seien, sei nicht klärbar, da sie für das Finanzgericht (FG) nicht rechtserheblich gewesen sei. Hiergegen wenden sich die Kläger in ihrem an den Bundesfinanzhof (BFH) und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gerichteten Telefax-Schriftsatz vom 27. Oktober 2002, mit dem sie Gegenvorstellung und Beschwerde erheben.