BFH - Beschluss vom 22.01.2003
III R 20/02

BFH - Beschluss vom 22.01.2003 (III R 20/02) - DRsp Nr. 2003/6115

BFH, Beschluss vom 22.01.2003 - Aktenzeichen III R 20/02

DRsp Nr. 2003/6115

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) mit dem am 24. Juli 2002 zugestellten Urteil ab. Das Urteil enthält keinen Ausspruch über die Zulassung der Revision. In der Rechtsmittelbelehrung wird u.a. darauf hingewiesen, den Beteiligten stehe die Revision zu, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) die Revision zugelassen habe. Die Nichtzulassung der Revision könne selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils angefochten werden.

Mit dem am 20. August 2002 eingegangenen Telefax legte der Kläger durch von ihm bevollmächtigte Steuerberater Revision gegen das Urteil des FG ein und beantragte, das Urteil und die angefochtenen Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung aufzuheben.