BFH - Beschluss vom 22.01.2003
VIII S 14/02

BFH - Beschluss vom 22.01.2003 (VIII S 14/02) - DRsp Nr. 2003/8134

BFH, Beschluss vom 22.01.2003 - Aktenzeichen VIII S 14/02

DRsp Nr. 2003/8134

Gründe:

I. Der Sohn der Klägerin und Antragstellerin (Antragstellerin) bezog im Kalenderjahr 2001 eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 17 937,47 DM. Da dieser Betrag bei Berücksichtigung eines Werbungskostenpauschbetrages von 2 000 DM überschritten war, hob der Beklagte die Kindergeldfestsetzung für 2001 auf. Außerdem lehnte er den Antrag auf Bewilligung von Kindergeld ab Januar 2002 ab.

Mit der Klage machte die Antragstellerin Werbungskosten in Höhe von 4 054,72 DM geltend. Hinsichtlich der Zusammensetzung dieses Betrages und der angebotenen Beweise verweist der Senat auf die Klagebegründung. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen.

Die Antragstellerin beantragt unter gleichzeitiger Vorlage einer zeitnahen Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, ihr für die Durchführung der --noch nicht eingelegten-- Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt, den Antrag abzulehnen.

II. Der Antrag ist nicht begründet. Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 142 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung -- ZPO --).