BFH - Beschluss vom 22.01.2008
X B 245/07
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 06.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 60/06

BFH - Beschluss vom 22.01.2008 (X B 245/07) - DRsp Nr. 2008/5099

BFH, Beschluss vom 22.01.2008 - Aktenzeichen X B 245/07

DRsp Nr. 2008/5099

Gründe:

I. Mit dem am 22. November 2007 zugestellten Urteil vom 6. November 2007 hat das Finanzgericht Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, (FG) die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) abgewiesen. Gegen dieses Urteil wandte sich der als Prozessbevollmächtigter auftretende W als "offizieller Rechtsbeistand" des X mit Schreiben vom 26. November 2007. Durch Schreiben des Vorsitzenden des beschließenden Senats vom 17. Dezember 2007 wurde W darauf aufmerksam gemacht, dass gegen das Urteil des FG zwar Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden könne, eine von ihm erhobene Beschwerde jedoch unwirksam wäre und als unzulässig verworfen werden müsste. Zusätzlich wurde ausgeführt, "die Kosten des Verfahrens hätte bei Vorlage einer erforderlichen auf Sie ausgestellten Vollmacht die Klägerin zu tragen; ansonsten würden Ihnen die Kosten als vollmachtlosem Vertreter auferlegt". In dem Schreiben vom 19. Dezember 2007 erklärte W "an Eides statt", dass ihm eine Vollmacht seiner/s Mandantin/en vorliege, "die ihn legitimiere,ihn juristisch über internationalem Wege zu vertreten". Eine schriftliche Vollmacht wurde jedoch nicht beigefügt.

II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Die Kosten des Verfahrens sind dem als Prozessbevollmächtigter auftretenden W aufzuerlegen.