FG Düsseldorf, vom 27.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3499/05
BFH - Beschluss vom 22.01.2008 (X B 253/07) - DRsp Nr. 2008/4884
BFH, Beschluss vom 22.01.2008 - Aktenzeichen X B 253/07
DRsp Nr. 2008/4884
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. des § 115 Abs. 2FGO.
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