Der Antragsteller erzielte in den Streitjahren 1991 und 1992 Einkünfte aus einer Tätigkeit als sog. "Technischer Redakteur", die der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) als solche aus Gewerbebetrieb behandelte. Es ergingen entsprechende Gewerbesteuermessbescheide. Die dagegen erhobene Klage wurde vom Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 10. April 2000 200004K 5 (Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 2000, 743) abgewiesen. Auf die wegen Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde ließ der erkennende Senat mit Beschluss vom 11. Dezember 2000 die Revision zu.
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