BFH - Beschluß vom 22.02.2002
XI B 47/00

BFH - Beschluß vom 22.02.2002 (XI B 47/00) - DRsp Nr. 2002/7299

BFH, Beschluß vom 22.02.2002 - Aktenzeichen XI B 47/00

DRsp Nr. 2002/7299

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), der mit der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird, erhielt aufgrund des Vertrages über die Auflösung seines Arbeitsverhältnisses vom 14. Juni 1993 eine Abfindungszahlung von insgesamt 360 000 DM. Davon wurden 200 000 DM am 15. Juli 1993 und 160 000 DM am 15. Januar 1994 fällig. Die anfallenden Steuern hatte ausschließlich der Kläger zu tragen. In Ziffer 2 des Vertrages heißt es: "Zwecks Feststellung der Steuerpflichtigkeit der Abfindung wird die Bank über den X-Verband ... eine Lohnsteueranrufungsauskunft an das zuständige Finanzamt mit der Bitte um Mitteilung richten, welche Lohnsteuer die Bank von der Abfindung einzubehalten hat."

Auf die entsprechende Anfrage unter dem "Bezug: Anrufungsauskunft gemäß § 42e EStG " antwortete der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--), dass die Zahlungen in 1993 ... und in 1994 dem "halben" Steuersatz unterlägen. Die Einkommensteuerveranlagung 1993 wurde erklärungsgemäß ermäßigt durchgeführt. Den auf 1994 entfallenden Betrag von 160 000 DM unterwarf das FA dem vollen Steuerersatz. Einspruch und Klage waren erfolglos.