BFH - Beschluss vom 22.02.2005
III B 116/04
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 13.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 108/00

BFH - Beschluss vom 22.02.2005 (III B 116/04) - DRsp Nr. 2005/6576

BFH, Beschluss vom 22.02.2005 - Aktenzeichen III B 116/04

DRsp Nr. 2005/6576

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrt für das Streitjahr 1993 die Durchführung der Zusammenveranlagung nach §§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit seiner seit April 1993 von ihm geschiedenen früheren Ehefrau.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) entsprach dem Antrag auf Durchführung der Zusammenveranlagung zunächst. Der Einkommensteuerbescheid erging nach § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Später hob das FA den Zusammenveranlagungsbescheid auf und führte im Anschluss daran Einzelveranlagungen durch. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger Verfahrensfehler.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Der Kläger hat die gerügten Verfahrensmängel nicht ausreichend dargelegt (§§ 115 Abs. 2 Nr. 3, 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).