BFH - Beschluss vom 22.02.2005
VII B 33/04
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 14.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 180/00

BFH - Beschluss vom 22.02.2005 (VII B 33/04) - DRsp Nr. 2005/6594

BFH, Beschluss vom 22.02.2005 - Aktenzeichen VII B 33/04

DRsp Nr. 2005/6594

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) möchte erreichen, dass die von ihm für das Jahr 1986 entrichteten Einkommensteuervorauszahlungen in Höhe von 28 304 DM nicht nur zur Hälfte, sondern zur Gänze auf seine vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) für dieses Jahr festgesetzte Einkommensteuerschuld angerechnet werden.

Der Kläger war seit Mitte 1984 verheiratet. Seit Juli 1991 lebte er jedoch von seiner damaligen Ehefrau (der Beigeladenen) getrennt. Die Ehe ist im Juni 1992 geschieden worden.