Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Nach § 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) gemäß § 69 Abs. 3 und 5 FGO nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Die Zulassung der Beschwerde gegen einen AdV-Beschluss kann nur vom Finanzgericht (FG), nicht aber vom Bundesfinanzhof (BFH) ausgesprochen werden; im Unterschied zur Nichtzulassung der Revision gibt es auch kein eigenständiges Verfahren zur Überprüfung der vom FG verneinten Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde (BFH-Beschluss vom 23. Juni 2004 V B 61/04, BFH/NV 2004, 1538). Im Streitfall hat das FG die Beschwerde gegen seine Entscheidung --auch auf den gemäß § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO gestellten Änderungsantrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin-- nicht zugelassen; der Beschluss ist daher unanfechtbar, worauf in der beigefügten Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden ist.
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