Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Geschieht das --wie im Streitfall-- nicht, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2002, § 116 Rz. 20, 60).
Der Hinweis der Vorsitzenden des Senats vom 23. Dezember 2005 auf die fehlende Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde sowie auf die Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO wegen Versäumung der Begründungsfrist zu beantragen, ist unbeachtet geblieben.
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