BFH - Beschluss vom 22.02.2006
XI B 164/05
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 05.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1081/05

BFH - Beschluss vom 22.02.2006 (XI B 164/05) - DRsp Nr. 2006/7934

BFH, Beschluss vom 22.02.2006 - Aktenzeichen XI B 164/05

DRsp Nr. 2006/7934

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Geschieht das --wie im Streitfall-- nicht, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2002, § 116 Rz. 20, 60).

Der Hinweis der Vorsitzenden des Senats vom 23. Dezember 2005 auf die fehlende Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde sowie auf die Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO wegen Versäumung der Begründungsfrist zu beantragen, ist unbeachtet geblieben.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz, vom 05.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1081/05