Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen. Das angegriffene Urteil weicht nicht von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Juli 1993 XI R 92, 101/90 (nicht veröffentlicht) ab.
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