BFH - Beschluß vom 22.03.1996
III B 173/95
Normen:
AO (1977) § 165 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2, § 347 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1755
BFHE 180, 217
BStBl II 1996, 506
DB 1996, 1808
DRsp-ROM Nr. 1996/23588
DStR 1996, 1325
DStZ 1996, 636
JuS 1996, 1038
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Beschluß vom 22.03.1996 (III B 173/95) - DRsp Nr. 1996/23587

BFH, Beschluß vom 22.03.1996 - Aktenzeichen III B 173/95

DRsp Nr. 1996/23587

»1. Ein "Musterverfahren" i.S. der Rechtsprechung des BFH, dessen Anhängigkeit beim BVerfG einem gleichgelagerten Rechtsbehelfsverfahren gegen einen vorläufigen Steuerbescheid entgegensteht, liegt dann nicht vor, wenn in dem Rechtsbehelfsverfahren eine Fassung des Gesetzes anzuwenden ist, die in einem für die Entscheidung maßgeblichen Punkt von der beim BVerfG zur Prüfung stehenden Fassung abweicht. 2. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Rechtsbehelf, mit dem die Verfassungswidrigkeit der Rechtsvorschriften geltend gemacht wird, auf denen der angefochtene Bescheid beruht, kann einem Steuerpflichtigen auch bei einem vorläufigen Bescheid nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil beim BVerfG wegen anderer Rechtsvorschriften bereits anhängige Verfahren zur Klärung der verfassungsrechtlichen Beurteilungsmaßstäbe führen können. 3. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Rechtsbehelf gegen einen vorläufigen Bescheid ist grundsätzlich nicht allein deshalb zu verneinen, weil beim BFH ein gleichgelagertes Musterverfahren anhängig ist. Die vorstehenden Grundsätze sind durch die Rechtsprechung des BFH geklärt. Sie bedürfen keiner weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren.«

Normenkette:

AO (1977) § 165 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2, § 347 ;

Gründe:

I.