BFH - Beschluß vom 22.03.2002
III B 163/01

BFH - Beschluß vom 22.03.2002 (III B 163/01) - DRsp Nr. 2002/7349

BFH, Beschluß vom 22.03.2002 - Aktenzeichen III B 163/01

DRsp Nr. 2002/7349

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wird verworfen.

1. Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Nach § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO ist eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des finanzgerichtlichen Urteils zu begründen. In der Begründung muss ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Darauf sind die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in der dem Urteil des Finanzgerichts (FG) beigefügten Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden.

2. Die von den Klägern innerhalb der mit der Zustellung des von ihnen angefochtenen Urteils am 7. November 2001 in Lauf gesetzten und mit Verfügung der Vorsitzenden des erkennenden Senats vom 9. Januar 2002 antragsgemäß bis zum 7. Februar 2002 verlängerten Beschwerdefrist eingereichten Schriftsätze genügen nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung.