BFH - Beschluß vom 22.03.2002
V B 15/02

BFH - Beschluß vom 22.03.2002 (V B 15/02) - DRsp Nr. 2002/7306

BFH, Beschluß vom 22.03.2002 - Aktenzeichen V B 15/02

DRsp Nr. 2002/7306

Gründe:

1. Die Beschwerde ist nicht statthaft. Gemäß § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können u.a. prozessleitende Verfügungen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Zu diesen nicht anfechtbaren Verfügungen gehören auch die Aufforderungen und Fristsetzungen gemäß § 65 Abs. 2 FGO (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Dezember 1999 I B 113/99, BFH/NV 2000, 734).

2. Die Beschwerde ist zudem unzulässig, da der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sich bei der Einlegung der Beschwerde nicht ordnungsgemäß hat vertreten lassen.