BFH - Beschluss vom 22.03.2005
X B 118/04
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 22.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 101/03

BFH - Beschluss vom 22.03.2005 (X B 118/04) - DRsp Nr. 2005/6908

BFH, Beschluss vom 22.03.2005 - Aktenzeichen X B 118/04

DRsp Nr. 2005/6908

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war von 1984 bis Ende 1990 in Taiwan tätig. Aufgrund von Feststellungen der Steuerfahndung gelangte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zu der Auffassung, der Kläger habe nach seiner Rückkehr nach Deutschland ab 1991 jahrelang von einem taiwanesischen Unternehmen, für das er in Deutschland tätig war, Leistungen bezogen, ohne sie zu versteuern. Der Kläger gab als Erklärung für diese Zuflüsse an, sie seien die ratenweise Rückzahlung eines Darlehens, das er vor seiner Rückkehr nach Deutschland einem Mitarbeiter dieses Unternehmens gewährt habe. Auf diese Weise habe er sein damaliges in Taiwan und vorher in Nigeria angesammeltes Kapitalvermögen nach Deutschland transferieren können. Das Finanzgericht (FG) folgte der Darstellung des Klägers nicht und wies seine Klage weitgehend als unbegründet zurück.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat die von ihm als Revisionszulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend gemachten Verfahrensfehler nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.