I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) ist Alleinerbe seines im Jahr 1982 verstorbenen Großvaters (G), zu dessen Nachlass eine Briefmarkensammlung gehörte. Für diesen Erwerb setzte die damals zuständige Finanzbehörde der DDR gegen den Kläger Erbschaftsteuer in Höhe von ... Mark der DDR (Mark) fest. Der Antrag des Klägers, diese Steuerfestsetzung nach Art. 19 Satz 2 des Einigungsvertrags (EinigVtr) wegen Unvereinbarkeit mit rechtsstaatlichen Grundsätzen aufzuheben, blieb erfolglos (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. November 2005 II B 48/05, BFH/NV 2006, 589).
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