I. Die Antragstellerin hat wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Bremen vom 22. Juni 2006 1 K 189/05 (6) Beschwerde erhoben. Außerdem hat sie beantragt, die Vollziehung des Bescheids über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung 2002 auszusetzen.
Der Senat hat mit Beschluss XI B 121/06 vom heutigen Tag die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen.
II. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) ist abzulehnen.
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