BFH - Beschluss vom 22.03.2007
XI S 21/06

BFH - Beschluss vom 22.03.2007 (XI S 21/06) - DRsp Nr. 2007/8893

BFH, Beschluss vom 22.03.2007 - Aktenzeichen XI S 21/06

DRsp Nr. 2007/8893

Gründe:

I. Die Antragstellerin hat wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Bremen vom 22. Juni 2006 1 K 189/05 (6) Beschwerde erhoben. Außerdem hat sie beantragt, die Vollziehung des Bescheids über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung 2002 auszusetzen.

Der Senat hat mit Beschluss XI B 121/06 vom heutigen Tag die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen.

II. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) ist abzulehnen.