BFH - Beschluß vom 22.04.2002
IX B 181/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1048

BFH - Beschluß vom 22.04.2002 (IX B 181/01) - DRsp Nr. 2002/7416

BFH, Beschluß vom 22.04.2002 - Aktenzeichen IX B 181/01

DRsp Nr. 2002/7416

Gründe:

I. Der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --einem sog. geschlossenen Immobilienfonds-- wurde im Anschluss an eine Betriebsprüfung der Bescheid vom 22. April 1998 zugesandt. In dem Bescheid wurde ein Werbungskostenüberschuss bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 43 873 262 DM festgesetzt. Dagegen hat die zur Geschäftsführung berufene Komplementärin, die B-GmbH (GmbH) mit Schreiben vom 28. Mai 1998 Einspruch eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 der Abgabenordnung (AO 1977) gestellt. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, mit der Wahrung von Fristenangelegenheiten sei in der GmbH eine besonders zuverlässige und geschulte Kraft beauftragt gewesen, bei deren regelmäßiger Überprüfung es in der Vergangenheit keine Beanstandungen gegeben habe.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) verwarf den Einspruch wegen Verspätung als unzulässig. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Zur Begründung führt das FG im Wesentlichen an: