Der Senat sieht von einer Darstellung des Sachverhalts gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.
Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
1. Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung ist zunächst eine konkrete Rechtsfrage herauszustellen. Weiter ist auszuführen, weshalb diese Frage zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für die Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlich geklärt werden muss. Darüber hinaus ist vorzutragen, dass die Rechtsfrage im konkreten Fall voraussichtlich auch klärbar ist. Hierzu muss sich der Kläger mit den Rechtsausführungen des Finanzgerichts (FG) auseinander setzen und darlegen, dass die für klärungsbedürftig erachteten Fragen nach der der Entscheidung des FG zu Grunde liegenden Rechtsauffassung entscheidungserheblich sind (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. April 2003 VII B 331/02, BFH/NV 2003, 1196).
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