I. Streitig ist, ob die Auflösung einer Pensionsrückstellung einkommenserhöhend oder einkommensneutral (als Einlage) zu berücksichtigen ist.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, hatte ihrem vormals alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer X eine Versorgungszusage erteilt. Im Streitjahr 1998 veräußerte X seine Geschäftsanteile an der Klägerin. In diesem Zusammenhang kam es zwischen der Klägerin und X --vor dem Erreichen des in der Versorgungszusage der Klägerin angeführten Pensionierungsalters-- zu einer (für X entschädigungslosen) "Aufhebungsvereinbarung", die auch "sämtliche Ansprüche aus der Pensionsvereinbarung" umfasste. Nach einer Außenprüfung behandelte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die dementsprechend aufgelöste Pensionsrückstellung als einkommenserhöhend und stellte auf dieser Grundlage den Gewerbesteuermessbetrag fest. Die Klage blieb erfolglos (Finanzgericht --FG-- Münster, Urteil vom 24. August 2007 9 K 6502/04 G).
Die Klägerin ist der Meinung, es liege ein Verfahrensfehler vor; darüber hinaus habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung und die Revision sei auch zur Sicherung der Rechtseinheit erforderlich. Sie beantragt, die Revision gegen das FG-Urteil zuzulassen.
Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
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