I. Der Senat hat durch Beschluss vom 20. Dezember 2007 IX B 178/07 die Beschwerde des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 2. August 2007
II. Es bleibt offen, ob die Gegenvorstellung des Klägers (bereits) nicht statthaft ist, weil sie den verfassungsmäßigen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit nicht genügt (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 16. Januar 2007 1 BvR 2803/06, BFH/NV 2007 Beilage 3, 298, unter Bezug auf den BVerfG-Plenums-Beschluss vom 30. April 2003
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