Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg.
1. Die von den Klägern erhobenen Rügen, das Finanzgericht (FG) habe gegen § 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verstoßen, weil es die von ihnen gestellten Beweisanträge übergangen habe, genügen nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
a) Eine dahingehende schlüssige Rüge setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) voraus, dass der Beschwerdeführer substantiierte Angaben dazu macht, inwiefern das angefochtene Urteil des FG --ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts-- auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann und was das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre.
b) Daran fehlt es im Streitfall.
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