1. Der beschließende Senat ist infolge Änderung der Geschäftsverteilung beim Bundesfinanzhof (BFH) mit Wirkung ab 1. Januar 2008 zur Entscheidung über die hier erhobene Anhörungsrüge berufen (Teil A, X. Senat, Nr. 5 i.V.m. Nr. 1 des Geschäftsverteilungsplans des BFH 2008).
2. Die auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art.
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