I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erhöhte nach einer Umsatzsteuersonderprüfung den von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erklärten Umsatz für das Streitjahr (1990) um Beträge nicht geklärter Geldzuflüsse und schätzte einen Sicherheitszuschlag von 20 v.H. hinzu. Der Einspruch der Klägerin hatte nur zum Teil Erfolg.
Nach Klageerhebung führte das Finanzgericht (FG) eine Beweisaufnahme durch und vernahm den Ehemann der Geschäftsführerin der Klägerin, der zuvor Angestellter der Klägerin gewesen ist, als Zeugen. Das FG wies die Klage ab. In seinem Urteil stellte das FG fest, daß es der Begründung der Einspruchsentscheidung folge. Das Ergebnis der Beweisaufnahme führe zu keiner anderen Beurteilung.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt die Klägerin Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängel gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Klägerin macht geltend, das FG habe die in § 96 Abs. 1 FGO niedergelegten Grundsätze der Beweiswürdigung mißachtet.
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