BFH - Beschluß vom 22.05.2000
VII R 84/98

BFH - Beschluß vom 22.05.2000 (VII R 84/98) - DRsp Nr. 2000/6372

BFH, Beschluß vom 22.05.2000 - Aktenzeichen VII R 84/98

DRsp Nr. 2000/6372

Gründe:

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) hat mit dem angefochtenen Abgabenbescheid gegen die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) Einfuhrabgaben festgesetzt. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Im Verlaufe des Revisionsverfahrens hat das HZA durch Schreiben vom 22. März 2000 mitgeteilt, das Bundesministerium der Finanzen habe mit Schreiben vom 3. Dezember 1999 bei der dafür zuständigen Europäischen Kommission beantragt, nach Art. 908 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 253/1) die Ermächtigung zu erteilen, der Klägerin die Einfuhrabgaben zu erlassen.