BFH - Beschluss vom 22.05.2002
VIII B 60/01

BFH - Beschluss vom 22.05.2002 (VIII B 60/01) - DRsp Nr. 2002/12689

BFH, Beschluss vom 22.05.2002 - Aktenzeichen VIII B 60/01

DRsp Nr. 2002/12689

Gründe:

Die Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) --im Folgenden: FGO n.F.--.

Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO n.F. müssen in der Begründung der Beschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO n.F. dargelegt werden, d.h. in der Beschwerdeschrift muss entweder dargetan werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert, oder dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.