BFH - Beschluss vom 22.05.2003
I B 100/02

BFH - Beschluss vom 22.05.2003 (I B 100/02) - DRsp Nr. 2003/10822

BFH, Beschluss vom 22.05.2003 - Aktenzeichen I B 100/02

DRsp Nr. 2003/10822

Gründe:

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat durch einen dem Bundesfinanzhof (BFH) per Telefax übermittelten Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 17. Juni 2002 fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde gegen das ihr am 16. Mai 2002 zugestellte Urteil des Sächsischen Finanzgerichts (FG) vom 15. April 2002 eingelegt und eine fristgerechte Begründung der Beschwerde angekündigt. Da bis zum Ablauf der Begründungsfrist gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beim BFH keine Beschwerdebegründung eingegangen war, hat der Vorsitzende des beschließenden Senats den Prozessbevollmächtigten der Klägerin durch Schreiben vom 1. August 2002 auf den Fristablauf und das Fehlen einer Begründung hingewiesen.

Der Prozessbevollmächtigte hat auf den Hinweis innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens reagiert und wegen Versäumung der Frist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO beantragt. Zur Begründung hat er im Schriftsatz vom 22. August 2002 sinngemäß vorgetragen: