BFH - Beschluss vom 22.05.2003
III B 108/02

BFH - Beschluss vom 22.05.2003 (III B 108/02) - DRsp Nr. 2003/9984

BFH, Beschluss vom 22.05.2003 - Aktenzeichen III B 108/02

DRsp Nr. 2003/9984

Gründe:

Von der Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Die nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderliche Darlegung des Verfahrensmangels setzt voraus, dass die den Mangel ergebenden Tatsachen genau bezeichnet werden. Der Verfahrensmangel muss zudem schlüssig dargelegt werden. Das ist der Fall, wenn die vorgetragenen Tatsachen --ihre Richtigkeit unterstellt-- den behaupteten Verfahrensmangel ergeben und zumindest die Möglichkeit besteht, dass die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) --ausgehend von dessen materiell-rechtlichem Standpunkt-- ohne den Verfahrensfehler anders ausgefallen wäre (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. April 2002 XI B 88/01, BFH/NV 2002, 1026).